AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ‒ Hanex Bavaria
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Miet-,
Service- und Wartungsverträge sowie
Leasings und Kaufobjekte welches mit einer Wartungs bzw.
Servicevertrag vereinbart /geschlossen
wurde zwischen der Hanex Bavaria e.K und gewerblichen sowie
Private Kunden.
Vertragsgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Mietvertrag
beschriebenen Geräte, Zubehör und Technische
Büroeinrichtungen. Verbrauchsmaterialien sind nur enthalten,
wenn vereinbart.
Der Umfang der EDV-Anlage(n) wird durch eine vom Auftragnehmer
vor Vertragsabschluss
durchzuführende Bestandsaufnahme festgestellt. Das Verzeichnis
der Hardware- und
Softwaresysteme die im Vertrag auf der 1.Seite stehen ist von
beiden Parteien zu unterzeichnen und
wird damit Vertragsgegenstand.
Nicht im Verzeichnis der Hardware- und Softwaresysteme
aufgeführte Gegenstände, insbesondere
Hard- oder Software, werden erst nach Überprüfung und
Genehmigung durch den Auftragnehmer
Bestandteil des Wartungsvertrages. Nach Genehmigung sind sie in
das Verzeichnis der Hardware-
und Softwaresysteme unter Angabe des Aufnahmedatums
aufzuführen.
Umfang der Wartung
Gegenstand der Wartung ist die Instandhaltung und die
Instandsetzung der vertragsgegenständlichen
EDV-Anlage(n) (Software, Hardware), soweit dieses technisch
möglich ist und entsprechende
Ersatzteile auf dem Markt zu den üblichen Preisen und
Konditionen angeboten werden oder der
Auftraggeber diese dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt. Die
zur Instandsetzung notwendige
Hard- und Software ist für den Auftraggeber kostenpflichtig.
Ein Kostenvoranschlag kann erstellt
werden.
a) Hardware-Wartung
Betreuung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit und der
sicheren Arbeitsfähigkeit des
Vertragsgegenstandes:
Überprüfung der wesentlichen Funktionen der Anlage, sowie von
Verschleißteilen, das Reinigen,
Ölen und Fetten, das Justieren von Geräteteilen und den
Austausch von defekten oder nicht mehr
funktionsfähigen Teilen, gemäß gesonderter Vergütung, sowie das
Einhalten der vom
Auftragnehmer empfohlenen lnspektionsintervalle,
- Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers
- Äußere und innere Reinigung einmal pro Quartal,
- Vier Inspektionen im Kalenderjahr, wenn nichts anderes
vereinbart wird.
b) Software-Wartung
- Betreuung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des
Vertragsgegenstandes sofern es
Vertraglich Vereinbart.
- Überprüfung der wesentlichen Funktionen der Software, sowie
die Funktonalität mit
anderen Softwareprodukten und regelmäßige Softwareupdates
- Einweisung der Mitarbeiter auf die generelle Funktionalität
der Software,
• Kontrolle und Entfernung von Viren, Trojanern und ähnlichen
sicherheitsgefährdenden
Programmen, wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die passende Software zur Verfügung stellt.
• 4 Inspektionen mit Leistungs- und Sicherheitscheck im
Kalenderjahr, wenn nichts anderes
vereinbart wird. Dieses Können remote oder vor Ort Durchgeführt
werden.
c) Betreuung der Mitarbeiter
- im Umgang mit der EDV
- Umgang mit dem System
- Hilfestellung mittels Remotezugriff durch protokollierte
Fernwartung
- Einrichtung mitarbeiterspezifischer Softwarebestandteile
(z.B. Nass,Server,Mail, Browser etc.).
d) Servicezeiten
Der Auftragnehmer führt seine vertraglichen Leistungen an
Werktagen Mo.-Fr. zwischen 08:30
- 16:30 Uhr aus. Wartungsarbeiten außerhalb des vereinbarten
Zeitraums erfolgen nur, wenn
dieses gesondert zuvor schriftlich von beiden Seiten vereinbart
wird. An den Wochenenden oder
Über diesen zeiten hinaus, werden separat in Rechnung
gestellt.
e) Die Wartungsleistung umfasst nicht:
Schäden, die an den vertragsgegenständlichen Anlagen durch
vorsätzliche und/ oder mutwillige
Zerstörung durch den Auftraggeber und/oder seine Mitarbeiter,
gesetzliche Vertreter,
Erfüllungsgehilfen oder durch sonstige Dritte oder durch höhere
Gewalt herbeigeführt worden sind
Herstellung der Betriebsbereitschaft auf Grund von
Standortwechseln oder dadurch
notwendig gewordenen Umstellungen, die Beseitigung von Schäden,
die gemäß der AVB-
Schwachstrom der Schwachstromversicherung unterliegen.
Wartungsarbeiten sind spätestens am nächsten Werktag nach
Zugang einer schriftlichen oder
telefonischen Störungsmeldung des Auftraggebers durchzuführen.
Die Störungsmeldung muss eine
detaillierte Beschreibung des Fehlers oder der Fehler und
seiner/ ihrer Auswirkungen enthalten.
Soweit möglich, sollte die Störungsmeldung auch Hinweise auf
beobachtete Fehlermeldungen
beinhalten. Meldung per Telefon: 089/69 31415 20 oder E-Mail:
office@hanex-bavaria.de in
dringenden Fällen Herr D.Simm mobile unter 01732482876
Lieferung und Installation
Die Lieferung erfolgt nach Absprache. Der Mieter bestätigt die betriebsbereite Übergabe.
Nutzungspflichten
Der Mieter verpflichtet sich zur sachgemäßen Nutzung. Unbefugte
Eingriffe oder Manipulationen
sind verboten.
Service & Remote-Support
Der Vermieter darf Fernzugriff durchführen und technische Daten zur Fehlerdiagnose verarbeiten.
Reparaturen & Ersatzgeräte
Störungen sind unverzüglich zu melden. Reparaturen erfolgen innerhalb angemessener Fristen.
Ersatzgeräte
werden gestellt, sofern vereinbart.
Pflichten des Auftraggebers
• Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer ungehinderten
Zutritt zu den Geräten,
Anlagen und Softwareprodukten.
• Ferner hat er sämtliche für die Wartung erforderlichen
Informationen und Dokumente
zu beschaffen und dem Auftragnehmer für die Dauer der Wartungs-
und
Reparaturarbeiten zu überlassen.
• Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich von Umbauten oder
Veränderungen an der vertragsgegenständlichen EDV-Anlage oder
neuer Softwareinstallationen,
die nicht durch den Auftragnehmer oder durch einen von ihm
beauftragten Partner veranlasst
oder durchgeführt worden sind, in Kenntnis zu setzen.
• Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Echtheit und
Registrierung der installierten Produkte
(z.B. Betriebssystem, Hardware, Software). Die Firma Hanex
Bavaria e.K übernimmt keine
Haftung beim Einsatz von nicht lizenzierter Software oder bei
exzessiver Lizenznutzung. Der
Mieter haftet für Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Verlust
oder Diebstahl.
• Empfangsbevollmächtigte sind alle Mitarbeiter des
Auftraggebers für vertrauliche Dokumente
und Datenträger sofern er nicht gesondert Vertraglich eine
Person benennt.
Haftung des Vermieters
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
für das Vorliegen zugesicherter
Eigenschaften. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Dies
gilt auch für Datenverluste und sonstige
Folgeschäden.
1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Haftung nicht
ausschließen kann, ist die
Haftungssumme auf die Höhe von 50.000 Euro (Fünfzig Tausend
Euro) für Personen/Sachschäden
und 100.000 Euro (einhunderttausend Euro) für Vermögensschäden
beschränkt. Der
Auftragnehmer legt hierzu seine Haftpflichtversicherung bei
Bedarf in Kopie vor.
2. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für den
Aufwand, der bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die
Wiederherstellung der Daten
erforderlich ist.
3. Im Falle höherer Gewalt oder Wasser u. Brandschäden erlischt
jede Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
einer unwirksamen Bestimmung eine
gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem der unwirksamen so weit wie
möglich entspricht.
Vertragslaufzeit & Kündigung
Der Vertrag wird auf mindestens 24 Monate geschlossen, wenn nichts anderes Vertraglich Vereinbart.
und kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform (§ 126
b BGB) gekündigt werden, und
zwar mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf des Jahres jeweils um
ein weiteres Jahr
Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB)
bleibt den Parteien unbenommen.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt dem
Auftragnehmer insbesondere vor,
wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß§ 3 dieses
Vertrages nachhaltig verletzt oder der
Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung fällige Rechnungen
nicht ausgleicht.
Wird der Wartungsvertrag vor Ablauf des Wartungsjahres aus
nicht wichtigem Grunde gekündigt, so
fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Neuwert
Anschaffungswertes jedoch mindestens
400,00 € zzgl. gesetzl. USt. an. Der Vertrag erlischt mit dem
Ausgleichen der Vertragsstrafe die
umgehend Fällig wird.
Außerordentliche Kündigung durch den Mieter
Der Mieter darf fristlos kündigen bei Nichterreichbarkeit des
Service, unzumutbaren Reparaturzeiten
oder fehlendem Ersatzgerät.
Vergütung / Zahlungsbedingungen
- Je Anfahrt/ Abfahrt Leipzig fallen 39,00 € zzgl. gesetzl.
USt.19% an.
- Monatspauschale für Wartung inklusive 3 h Arbeitszeit 250,00
€ zzgl. gesetzl. USt.
- Jede erforderliche zusätzliche Arbeitsstunde wird im 1⁄4-h
Takt abgerechnet, die Vergütung beträgt
39,00 € zzgl. gesetzl. USt und wird gesondert
abgerechnet.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die vertraglich
geschuldete Vergütung monatlich, und
zwar jeweils zum Monatsende, jeweils nach der Erbringung
vertraglich geschuldeter Leistungen in
Rechnung stellen.
- Jede Rechnung ist innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung
fällig.
- oder der Auftraggeber überweist die Fälligkeitsbeträge auf
das im Vertrag
angegebene Bankkonto der Firma Hanex Bavaria e.K in Haar
(Landkreis München)
- Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto fällig. Zwei
ausstehende Zahlungen berechtigen zur fristlosen
Kündigung durch den Vermieter.
Datenschutz
1. Die Verarbeitung erfolgt gemäß DSGVO. Übertragene technische
Daten dienen ausschließlich dem
Service.
2. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters
(z. B. Ansprechpartner, Kontaktdaten,
Bankdaten) ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung und
Abwicklung des Mietvertrages
3. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur
Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Techniker,
Servicepartner, Versanddienstleister) oder gesetzliche
Verpflichtungen bestehen. Für Service- und
Supportzwecke (inkl. Fernwartung, Fehlerdiagnose, Übertragung
technischer Gerätedaten) stimmt der
Mieter der Nutzung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen
Daten ausdrücklich zu.
4. Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft,
Berichtigung, Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung und Datenübertragbarkeit im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.
5. Der Vermieter ergreift angemessene technische und
organisatorische Maßnahmen zum Schutz aller
verarbeiteten Daten.
6. Weitere Informationen können der gesonderten
Datenschutzerklärung des Vermieters entnommen werde
Rückgabe
Geräte werden vollständig und funktionsfähig zurückgegeben.
Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter
verpflichtet, die Mietgeräte vollständig, funktionsfähig sowie
in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch
entsprechenden Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
2. Zubehör (Kabel, Akkus, Tonerbehälter, Softwarelizenzen,
Bedienungsanleitungen, Verpackungen,
Speichermedien etc.) ist vollständig mit zurückzugeben.
3. Der Mieter hat vor Rückgabe alle eigenen Daten auf Geräten
wie PC, Notebook, Kopierer,
Multifunktionsgeräte oder Server unwiderruflich zu löschen. Für
zurückgelassene Daten übernimmt der
Vermieter keine Haftung.
4. Beschädigungen, fehlende Teile oder übermäßige Abnutzung
werden dem Mieter nach Rücknahmeprüfung
gesondert berechnet.
5. Erfolgt die Rückgabe trotz Aufforderung nicht fristgerecht,
kann der Vermieter die Geräte auf Kosten des
Mieters abholen oder eine Nutzungsentschädigung in Höhe der
vereinbarten monatlichen Miete verlangen.
6. Software, Zugangsdaten und Remote-Zugänge, die während der
Mietzeit zur Verfügung gestellt wurden,
erlöschen mit Rückgabe der Geräte.
Gerichtsstand / Schlichtung
Gerichtsstand ist Leipzig. Es gilt deutsches Recht. Die
Parteien vereinbaren, dass bei allen Streitigkeiten
ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei einem
neutralen Schiedsmann durchzuführen ist. Erst
nach erfolgloser Schlichtung ist der Rechtsweg zulässig.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig –
der Sitz des Vermieters.
Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise unwirksam sein oder infolge
Gesetzesänderung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung
unwirksam werden, so bleibt
der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt hier die Salvatorische
Klausel. Die Vertragsparteien verpflichten
sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch
eine wirksame zu ersetzen, der Sinn und
Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses
Schriftformerfordernisses.