AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ‒ Hanex Bavaria

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Miet-, Service- und Wartungsverträge sowie
Leasings und Kaufobjekte welches mit einer Wartungs bzw. Servicevertrag vereinbart /geschlossen
wurde zwischen der Hanex Bavaria e.K und gewerblichen sowie Private Kunden.

Vertragsgegenstand

Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Mietvertrag beschriebenen Geräte, Zubehör und Technische
Büroeinrichtungen. Verbrauchsmaterialien sind nur enthalten, wenn vereinbart.
Der Umfang der EDV-Anlage(n) wird durch eine vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss
durchzuführende Bestandsaufnahme festgestellt. Das Verzeichnis der Hardware- und
Softwaresysteme die im Vertrag auf der 1.Seite stehen ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und
wird damit Vertragsgegenstand.
Nicht im Verzeichnis der Hardware- und Softwaresysteme aufgeführte Gegenstände, insbesondere
Hard- oder Software, werden erst nach Überprüfung und Genehmigung durch den Auftragnehmer

Bestandteil des Wartungsvertrages. Nach Genehmigung sind sie in das Verzeichnis der Hardware-
und Softwaresysteme unter Angabe des Aufnahmedatums aufzuführen.

Umfang der Wartung

Gegenstand der Wartung ist die Instandhaltung und die Instandsetzung der vertragsgegenständlichen
EDV-Anlage(n) (Software, Hardware), soweit dieses technisch möglich ist und entsprechende
Ersatzteile auf dem Markt zu den üblichen Preisen und Konditionen angeboten werden oder der
Auftraggeber diese dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt. Die zur Instandsetzung notwendige
Hard- und Software ist für den Auftraggeber kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag kann erstellt
werden.

a) Hardware-Wartung

Betreuung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit und der sicheren Arbeitsfähigkeit des
Vertragsgegenstandes:
Überprüfung der wesentlichen Funktionen der Anlage, sowie von Verschleißteilen, das Reinigen,
Ölen und Fetten, das Justieren von Geräteteilen und den Austausch von defekten oder nicht mehr
funktionsfähigen Teilen, gemäß gesonderter Vergütung, sowie das Einhalten der vom
Auftragnehmer empfohlenen lnspektionsintervalle,
- Einweisung der Mitarbeiter des Auftraggebers
- Äußere und innere Reinigung einmal pro Quartal,
- Vier Inspektionen im Kalenderjahr, wenn nichts anderes vereinbart wird.

b) Software-Wartung

- Betreuung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Vertragsgegenstandes sofern es
Vertraglich Vereinbart.
- Überprüfung der wesentlichen Funktionen der Software, sowie die Funktonalität mit
anderen Softwareprodukten und regelmäßige Softwareupdates

- Einweisung der Mitarbeiter auf die generelle Funktionalität der Software,
• Kontrolle und Entfernung von Viren, Trojanern und ähnlichen sicherheitsgefährdenden
Programmen, wenn der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die passende Software zur Verfügung stellt.
• 4 Inspektionen mit Leistungs- und Sicherheitscheck im Kalenderjahr, wenn nichts anderes
vereinbart wird. Dieses Können remote oder vor Ort Durchgeführt werden.

c) Betreuung der Mitarbeiter

- im Umgang mit der EDV
- Umgang mit dem System
- Hilfestellung mittels Remotezugriff durch protokollierte Fernwartung
- Einrichtung mitarbeiterspezifischer Softwarebestandteile (z.B. Nass,Server,Mail, Browser etc.).

d) Servicezeiten

Der Auftragnehmer führt seine vertraglichen Leistungen an Werktagen Mo.-Fr. zwischen 08:30
- 16:30 Uhr aus. Wartungsarbeiten außerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen nur, wenn
dieses gesondert zuvor schriftlich von beiden Seiten vereinbart wird. An den Wochenenden oder
Über diesen zeiten hinaus, werden separat in Rechnung gestellt.
e) Die Wartungsleistung umfasst nicht:
Schäden, die an den vertragsgegenständlichen Anlagen durch vorsätzliche und/ oder mutwillige
Zerstörung durch den Auftraggeber und/oder seine Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter,
Erfüllungsgehilfen oder durch sonstige Dritte oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden sind
Herstellung der Betriebsbereitschaft auf Grund von Standortwechseln oder dadurch

notwendig gewordenen Umstellungen, die Beseitigung von Schäden, die gemäß der AVB-
Schwachstrom der Schwachstromversicherung unterliegen.

Wartungsarbeiten sind spätestens am nächsten Werktag nach Zugang einer schriftlichen oder
telefonischen Störungsmeldung des Auftraggebers durchzuführen. Die Störungsmeldung muss eine
detaillierte Beschreibung des Fehlers oder der Fehler und seiner/ ihrer Auswirkungen enthalten.
Soweit möglich, sollte die Störungsmeldung auch Hinweise auf beobachtete Fehlermeldungen
beinhalten. Meldung per Telefon: 089/69 31415 20 oder E-Mail: office@hanex-bavaria.de in
dringenden Fällen Herr D.Simm mobile unter 01732482876
Lieferung und Installation

Die Lieferung erfolgt nach Absprache. Der Mieter bestätigt die betriebsbereite Übergabe.

Nutzungspflichten

Der Mieter verpflichtet sich zur sachgemäßen Nutzung. Unbefugte Eingriffe oder Manipulationen
sind verboten.

Service & Remote-Support

Der Vermieter darf Fernzugriff durchführen und technische Daten zur Fehlerdiagnose verarbeiten.

Reparaturen & Ersatzgeräte

Störungen sind unverzüglich zu melden. Reparaturen erfolgen innerhalb angemessener Fristen.

Ersatzgeräte

werden gestellt, sofern vereinbart.

Pflichten des Auftraggebers

• Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer ungehinderten Zutritt zu den Geräten,
Anlagen und Softwareprodukten.
• Ferner hat er sämtliche für die Wartung erforderlichen Informationen und Dokumente
zu beschaffen und dem Auftragnehmer für die Dauer der Wartungs- und
Reparaturarbeiten zu überlassen.
• Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von Umbauten oder
Veränderungen an der vertragsgegenständlichen EDV-Anlage oder neuer Softwareinstallationen,
die nicht durch den Auftragnehmer oder durch einen von ihm beauftragten Partner veranlasst
oder durchgeführt worden sind, in Kenntnis zu setzen.
• Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Echtheit und Registrierung der installierten Produkte
(z.B. Betriebssystem, Hardware, Software). Die Firma Hanex Bavaria e.K übernimmt keine
Haftung beim Einsatz von nicht lizenzierter Software oder bei exzessiver Lizenznutzung. Der
Mieter haftet für Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Verlust oder Diebstahl.
• Empfangsbevollmächtigte sind alle Mitarbeiter des Auftraggebers für vertrauliche Dokumente
und Datenträger sofern er nicht gesondert Vertraglich eine Person benennt.

Haftung des Vermieters

Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Vorliegen zugesicherter
Eigenschaften. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige
Folgeschäden.
1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Haftung nicht ausschließen kann, ist die
Haftungssumme auf die Höhe von 50.000 Euro (Fünfzig Tausend Euro) für Personen/Sachschäden
und 100.000 Euro (einhunderttausend Euro) für Vermögensschäden beschränkt. Der
Auftragnehmer legt hierzu seine Haftpflichtversicherung bei Bedarf in Kopie vor.
2. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten
erforderlich ist.
3. Im Falle höherer Gewalt oder Wasser u. Brandschäden erlischt jede Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine
gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie
möglich entspricht.

Vertragslaufzeit & Kündigung

Der Vertrag wird auf mindestens 24 Monate geschlossen, wenn nichts anderes Vertraglich Vereinbart.

und kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform (§ 126 b BGB) gekündigt werden, und
zwar mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf des Jahres jeweils um ein weiteres Jahr
Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB) bleibt den Parteien unbenommen.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt dem Auftragnehmer insbesondere vor,
wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gemäß§ 3 dieses Vertrages nachhaltig verletzt oder der
Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung fällige Rechnungen nicht ausgleicht.
Wird der Wartungsvertrag vor Ablauf des Wartungsjahres aus nicht wichtigem Grunde gekündigt, so
fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Neuwert Anschaffungswertes jedoch mindestens
400,00 € zzgl. gesetzl. USt. an. Der Vertrag erlischt mit dem Ausgleichen der Vertragsstrafe die
umgehend Fällig wird.

Außerordentliche Kündigung durch den Mieter

Der Mieter darf fristlos kündigen bei Nichterreichbarkeit des Service, unzumutbaren Reparaturzeiten
oder fehlendem Ersatzgerät.

Vergütung / Zahlungsbedingungen
- Je Anfahrt/ Abfahrt Leipzig fallen 39,00 € zzgl. gesetzl. USt.19% an.
- Monatspauschale für Wartung inklusive 3 h Arbeitszeit 250,00 € zzgl. gesetzl. USt.
- Jede erforderliche zusätzliche Arbeitsstunde wird im 1⁄4-h Takt abgerechnet, die Vergütung beträgt
39,00 € zzgl. gesetzl. USt und wird gesondert abgerechnet.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung monatlich, und
zwar jeweils zum Monatsende, jeweils nach der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen in
Rechnung stellen.
- Jede Rechnung ist innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig.
- oder der Auftraggeber überweist die Fälligkeitsbeträge auf das im Vertrag
angegebene Bankkonto der Firma Hanex Bavaria e.K in Haar (Landkreis München)
- Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto fällig. Zwei ausstehende Zahlungen berechtigen zur fristlosen
Kündigung durch den Vermieter.

Datenschutz

1. Die Verarbeitung erfolgt gemäß DSGVO. Übertragene technische Daten dienen ausschließlich dem
Service.
2. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters (z. B. Ansprechpartner, Kontaktdaten,
Bankdaten) ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages
3. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Techniker,
Servicepartner, Versanddienstleister) oder gesetzliche Verpflichtungen bestehen. Für Service- und
Supportzwecke (inkl. Fernwartung, Fehlerdiagnose, Übertragung technischer Gerätedaten) stimmt der
Mieter der Nutzung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten ausdrücklich zu.
4. Der Mieter hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung und Datenübertragbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

5. Der Vermieter ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz aller
verarbeiteten Daten.
6. Weitere Informationen können der gesonderten Datenschutzerklärung des Vermieters entnommen werde

Rückgabe

Geräte werden vollständig und funktionsfähig zurückgegeben. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter
verpflichtet, die Mietgeräte vollständig, funktionsfähig sowie in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch
entsprechenden Zustand an den Vermieter zurückzugeben.
2. Zubehör (Kabel, Akkus, Tonerbehälter, Softwarelizenzen, Bedienungsanleitungen, Verpackungen,
Speichermedien etc.) ist vollständig mit zurückzugeben.
3. Der Mieter hat vor Rückgabe alle eigenen Daten auf Geräten wie PC, Notebook, Kopierer,
Multifunktionsgeräte oder Server unwiderruflich zu löschen. Für zurückgelassene Daten übernimmt der
Vermieter keine Haftung.
4. Beschädigungen, fehlende Teile oder übermäßige Abnutzung werden dem Mieter nach Rücknahmeprüfung
gesondert berechnet.
5. Erfolgt die Rückgabe trotz Aufforderung nicht fristgerecht, kann der Vermieter die Geräte auf Kosten des
Mieters abholen oder eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Miete verlangen.
6. Software, Zugangsdaten und Remote-Zugänge, die während der Mietzeit zur Verfügung gestellt wurden,
erlöschen mit Rückgabe der Geräte.

Gerichtsstand / Schlichtung

Gerichtsstand ist Leipzig. Es gilt deutsches Recht. Die Parteien vereinbaren, dass bei allen Streitigkeiten
ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei einem neutralen Schiedsmann durchzuführen ist. Erst
nach erfolgloser Schlichtung ist der Rechtsweg zulässig. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig –
der Sitz des Vermieters.

Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge
Gesetzesänderung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, so bleibt
der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt hier die Salvatorische Klausel. Die Vertragsparteien verpflichten
sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, der Sinn und
Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.